Mittwoch, 16. November 2011

Anschlussfinanzierung 16.11.11


Jetzt Top-Zinsen sichern
Immobilienbesitzer, deren Zinsfestschreibung in Kürze der in den nächsten Jahren ausläuft, sollten jetzt aktiv werden. So billig wie aktuell wird der Anschlusskredit vielleicht nie wieder.
Eigenheimbesitzer mit laufenden Darlehen sollten es sich zur Angewohnheit machen, einmal im Jahr zum Taschenrechner zu greifen und ihre Immobilienfinanzierung neu zu kalkulieren. Das aktuelle Zinstief bietet dabei tolle Sparmöglichkeiten. Wer beispielsweise im Herbst 2004 eine Immobilie erworben hat und dafür ein Darlehen mit 10 Jahren Zinsfestschreibung aufgenommen hat, zahlte dafür im Durchschnitt
4,80 Prozent. Ein Häuslebauer im Herbst 2011 zahlt für denselben Kredit nur noch knapp über 3 Prozent.

Daher sollten Sie Ihre Kunden, die bereits eine laufende Immobilienfinanzierung haben, auf Forward-Darlehen aufmerksam machen. Forward-Kredite gibt es bis zu
12 Monaten Vorlaufzeit ohne Zinsaufschlag. Für eine längere Vorratshaltung - bis maximal 60 Monate - fallen Aufschläge von 0,02 bis 0,04 Prozent pro Monat Vorlauf an. Zudem übernehmen einige unserer Partner die bei einer Umfinanzierung anfallenden Kosten. So können sich Ihre Kunden nicht nur das aktuelle Zinsniveau für ihren Anschlusskredit in den Jahren 2012 bis 2016 sichern, sondern gleich doppelt sparen.

Folgendes Beispiel verdeutlicht, warum der Recheneinsatz lohnen kann:
(Stand 7.11.2011)

Abschluss einer Baufinanzierung 2004: 150.000 Euro
Durchschnittszins 2004 für eine Zinsbindung
von 10 Jahren: 4,80 % nominal
Anfängliche Tilgung: 1,5%
Monatliche Annuität: 787 Euro
Restschuld nach 10 Jahren (2014): ca. 120.000 Euro

Abschluss eines Forward-Darlehens 2011: 120.000 Euro
Zinssatz für eine Zinsbindung von 15 Jahren
inklusive Forward-Aufschlag für 24 Monate: 3,67% nominal
Anfängliche Tilgung: 4,2%
Monatliche Annuität: 787 Euro
Restschuld nach 15 Jahren: ca. 20.000 Euro

Wie das Beispiel zeigt, kann durch ein Forward-Darlehen die Tilgungsleistung bei gleichbleibender Monatsrate deutlich erhöht werden. Das bringt Ihrem Kunden eine Zinsersparnis von mehreren Tausend Euro. Wie groß das Sparpotenzial tatsächlich ist, hängt von der weiteren Zinsentwicklung ab. Sollte das Zinsniveau überraschender Weise langfristig weiter sinken, hätte sich Abwarten gelohnt. Diese Strategie ist aus Expertensicht allerdings riskant.
Tipp: Wählen Sie unter Beibehaltung der ursprünglich vereinbarten Annuität die Zinsfestschreibung für das Forward-Darlehen so, dass das Darlehen am Ende der Zinsbindung nahezu komplett getilgt ist.

Mietnomaden, Animal Hoarder und Messies

 

Privatfernsehprogramme quellen über vor Doku-Soaps. Und sie kommen gut an. Millionen Zuschauer blicken am liebsten nachmittags, aber zunehmend auch abends zur Primetime durch fremde Schlüssellöcher: auf Messies, Animal Hoarders und Mietnomaden. Vieles ist inzwischen gestellt, doch es gibt sie auch wirklich. Für die Vermieter ist es eine teure Angelegenheit. Die so entstehenden Schäden in Deutschland schätzen Experten auf jährlich über
zwei Milliarden Euro.

Mietnomaden: Von Wohnung zu Wohnung ohne einen Cent Miete

Als Mietnomaden werden Personen bezeichnet, die ohne die Absicht, anfallende Mietzahlungen zu entrichten, in Mietwohnungen einziehen und nach Aufdeckung des Rückstands in eine neue Wohnung umziehen, ohne die Schulden beim Vermieter zu begleichen. Nicht immer jedoch sind es sozial schwache Familien, die aufgrund der schlechten finanziellen Situation eher unbeabsichtigt zu Mietnomaden werden. Häufig sind es auch normal bis gut Verdienende und zahlungsfähige Mieter, die aber mutwillig erhebliche Schäden hinterlassen. Sie bleiben aber häufig weniger als zwei Monate im Rückstand, so dass die juristische Ahndung erschwert wird.

Nach deutschem Recht besitzt jeder Vermieter das Recht, eine fristlose Kündigung auszusprechen, sobald ein Mieter in zwei aufeinanderfolgenden Monaten mit jeweils mehr als einer Monatsmiete (§ 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB) oder insgesamt mit zwei Monatsmieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB) im Rückstand ist. Da viele Mietnomaden sich jedoch gezielt in rechtlichen Grauzonen bewegen und Vermietern somit die Handlungsgrundlage nehmen, sollten sich diese durch eine so genannte Mietausfallversicherung zuverlässig absichern und finanzielle Verluste verhindern, raten Experten.

Messie: Müllorgien in der eigenen Wohnung

Das so genannte Messie-Syndrom bezeichnet schwerwiegende Defizite in der Fähigkeit, die eigene Wohnung ordentlich zu halten und Alltagsaufgaben zu organisieren. Laut Schätzungen sind in Deutschland aktuell rund 1,8 Millionen Menschen betroffen. Sehr zu Lasten des Vermieters geht die Störung häufig mit starker Unordentlichkeit, Geruchsbelastung durch hygienische Probleme, Sammelwut und damit der Verwahrlosung der Immobilie einher. Im Extremfall kann die Unordnung sogar dazu führen, dass Teile der betroffenen Wohnung nicht mehr betretbar sind.

Da „Messies“ ihre Unordnung und den Sammelzwang häufig als Versagen empfinden und sich für die Folgen schämen, verstecken sie ihre Probleme meist vor der Außenwelt. Für Vermieter gibt es deshalb kaum eine Möglichkeit, betroffene Personen frühzeitig zu erkennen, da die Fälle erst bekannt werden, wenn Nachbarn durch strengen Geruch oder Geräusche alarmiert werden.

Animal Hoarding: Tiere en masse

Das Tierhorten bezeichnet eine psychische Störung, die Personen dazu veranlasst, unkontrolliert Haustiere aufzunehmen und regelrecht zu sammeln. In Deutschland nimmt die Zahl der sogenannten „Tier-Messies“ stetig zu. Schlimm für Vermieter: Nicht nur die zahlreichen Tiere, die auf viel zu kleinem Raum und häufig auch verwahrlost gehalten werden leiden, sondern auch die Immobilien, die ihre Besitzer bewohnen. Die Tierhalter, die sich selbst als Tierliebhaber oder sogar Tierschützer verstehen und den Lebewesen durch ihre Pflege etwas Gutes tun möchten, verlieren in späteren Stadien der Krankheit häufig den Überblick. Die Tiere vermehren sich unkontrolliert und die Halter kommen mit der Reinigung nicht hinterher, so dass Wohnungen oft starke Schäden erleiden und für Neuvermietungen mitunter komplett renoviert werden müssen.
Für Vermieter können derartige Problemmieter schnell zu einer existentielle Frage werden. „Für viele Vermieter sind ihre Immobilien nicht nur die Existenzgrundlage, sondern auch Teil komplexer Finanzierungsmodelle. Bleiben Mieteinnahmen durch Mietnomaden aus oder verursachen Mieter durch zwanghaftes Verhalten Schäden an der Immobilie, entstehen schwere finanzielle Verluste, die nicht jeder tragen kann – es droht der Verlust der Immobilie“, so Robert Litwak, Gründer und Geschäftsführer von vermietsicher.de.•bb
Beatrix Boutonnet
VI-Report 37/2011, 15.11.2011

Mittwoch, 26. Oktober 2011

Gesetzeslücke führt zu höheren Energiepreisen - Wir sichern unsere Kunden mit Preisgarantien Kunden ab!


Eine Gesetzeslücke wird vermutlich dafür sorgen, dass die Strom- und Gaspreise im nächsten Jahr relativ stark ansteigen werden. Die Gesetzeslücke beruht auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), der die Regulierung der Netzentgelte im Juni gekippt hatte, weil der Bund bis heute kein neues Gesetz vorbereitet hat.

Die derzeitige Gesetzeslage erlaubt es Strom- und Gasnetzbetreibern, die Entgelte für die Nutzung ihrer Leitungen zum Januar deutlich zu erhöhen. Nach Medienberichten drohen den Verbrauchern insgesamt Mehrkosten von bis zu zwei Milliarden Euro.

Die Strom- und Gaspreise werden Anfang 2012 deshalb für Verbraucher stärker steigen als bislang angenommen. Zahlreiche Netzbetreiber kündigten am Wochenende bereits eine Erhöhung der Netzentgelte an, die die Strom- und Gaslieferanten für die Durchleitung bezahlen müssen.

Unser Tipp:
Wechseln Sie jetzt in günstige Tarife mit längerer Preisgarantie (auch Preisfixierung). Da Strom- und Gaspreise langfristig ansteigen, lohnen sich auch Tarife mit Preisgarantie über 24 Monate (z.B. clevergy) oder sogar 36 Monate (z.B. lekker festfür3).
Gern erstellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot.

Freitag, 23. September 2011

Kinder dürfen Lärm machen

ARAG Verbraucherinformation - Kinder dürfen Lärm machen

(20.09.2011) • Wer sich über den Lärm spielender Kinder in seiner Nachbarschaft ärgert und bei Gericht dagegen vorgehen will, wird in Zukunft noch schlechtere Karten haben. Am 17. Juni 2011 hat ein Gesetzesentwurf den Bundesrat passiert, der dafür sorgt, dass Kinderlärm anders bewertet wird als bisher. ARAG Experten sagen, was Sache ist!


Baby-Geschrei und Toben erlaubt


Bis der Gesetzesentwurf umgesetzt wird, können Lärmgeschädigte im Einzelfall gegen den Kinderlärm, der z. B. von Kinderspielplätzen und Tagesstätten ausgeht, gerichtlich vorgehen. Als rechtliche Grundlage dient hierbei das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der derzeitigen Fassung, das die Bürger u.a. vor schädlichen Geräuschen schützen soll. Vor Gericht kann eine „schädliche Umwelteinwirkung“ geltend gemacht werden, so dass eine Klage ab einem gewissen Geräuschpegel erfolgreich sein kann. Eine Handhabe gegen die Eltern, Vermieter oder Hausverwaltung ist auch im privaten Wohnbereich in einigen Fällen möglich, z.B. beim Rollschuhfahren in Hausfluren und Treppenhäusern. Die gesetzlich geregelte Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr ist auch von Kindern grundsätzlich einzuhalten. Ausnahme hiervon ist Babygeschrei, dies ist auch nachts zu dulden. Tendenziell sind die Gerichte familienfreundlich eingestellt. Viele Urteile erlauben den Kindern das Toben und Spielen in Wohngebieten, teilweise sogar während der Mittagsruhe.



Klagen nur in Ausnahmefällen

Diese Richtung soll mit dem neuen Gesetz weiter verstärkt werden, so dass Klagen wegen Kinderlärms nur in Ausnahmefällen (wie z. B. in der Nachbarschaft zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen) Sinn machen werden. Der Gesetzesentwurf sieht eine Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor, wonach der Lärm aus Quellen wie Kindergärten oder Spielplätzen anders zu beurteilen und zu bewerten ist. Das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmt, dass § 22 BImSchG durch einen Absatz ergänzt wird. In diesem wird explizit geregelt, dass „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden“. Die Privilegierung gilt für Kinder bis zu 14 Jahren. Diese Einordnung soll sich auch auf die zivilrechtliche Praxis auswirken, so dass auch bei der Beurteilung von nachbarrechtlichen Vorschriften (v. a. § 906 Bürgerliches Gesetzbuch) Kinderlärm nicht als wesentliche Beeinträchtigung gewertet werden darf. Sollte dies in Zukunft von den Gerichten anders gehandhabt werden, so wird es auch Änderungen im Zivilrecht geben.

Kitas auch in Wohngebieten möglich

Längerfristig sollen auch weitere Gesetze bzw. Gesetzesänderungen zur Kinderfreundlichkeit beitragen, so etwa die bundeseinheitlichen Gesetze im Bauplanungsrecht (insbesondere Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung). Bei einer für das jeweilige Wohngebiet angemessenen Größe sollen auch im reinen Wohngebiet laut Änderung der BauNVO (Baunutzungsverordnung) Kindertageseinrichtungen dann grundsätzlich zulässig sein. Die Bauplanungsrechtsnovelle soll noch in diesem Jahr starten.




Quelle: // ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG (2011)

Mittwoch, 2. März 2011

Unser Motto heißt:

Unser Motto heißt:
„Vergleich macht reich

Preis – Leistungsvergleiche
bringen:

dem Kunden Geld,

2. dem Verbraucherberater
Geld und

3. erzielen die höchsten
Empfehlungsquoten

d.h. Sie und wir sparen
Aquisegeld.

Dachvermietung

Warum sollte ich mein Dach vermieten?

Lukratives Zusatzeinkommen ohne großen Aufwand
Monatliche oder jährliche Miete für die Bereitstellung der Dachfläche
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Dachfläche 250m²
Anlagenleistung: 29,00 kWp
Spezifischer Ertrag/ a: 950 kWh/ kWp
Pachteinnahme 20 Jahre: 14.500,- €
1. Variante: jährliche Pachteinnahme 725,- €
2. Variante: abgezinste Einmalzahlung 8.700,- €

Muster Gasangebot

Vergleichsangebote GAS

Für: Max Jahresverbrauch (kWh): 121348,00
Angebot zum: 2. März 2011 Für PLZ: 12345 Musterstadt

Ihr aktueller Tarif im Überblick:

7.594,14 € Tarif: MITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH Vertragskonditionen:
Anbieter: Bonuspaket Grundpreis: 316,17 €/Jahr
Arbeitspreis: 6,00 Ct./kWh
So setzen sich die Kosten zusammen: Vorauskasse: Nein
Grundpreis: 316,17 € pro Jahr Zahlungsweise: Monatlich
Arbeitspreis: 7.277,97 € bei 121.348 kWh Preisgarantie: keine
0 Mindestlaufzeit: 24 Monate
Summe: 7.594,14 € pro Jahr Kündigungsfrist: 3 Monate
Gesamtpreis: 7.594,14 €
Vertragsinformation:






Alternative 1: Ihr Vergleichsangebot zu annähernd gleichen Konditionen

6.138,63 € Tarif: 123gas fix Vertragskonditionen:
-1.455,51 € Anbieter: 1*2*3energie Grundpreis: 1.063,41 €/Jahr
Arbeitspreis: 4,25 Ct./kWh
So setzen sich die Kosten zusammen: Erstjahresrabatt: 80,00 €
Grundpreis: 1.063,41 € pro Jahr Preisgarantie: 30.09.11
Arbeitspreis: 5.155,23 € bei 121.348 kWh Mindestlaufzeit: 12 Monate
Erstjahresrabatt: 80,00 € ACHTUNG: Wenn verkürzte (weniger) Vertragskonditionen, bitte restliche rausnehmen! Kündigungsfrist: 1,5 Monate
Gesamtpreis 6.138,63 € Gesamtpreis 6.138,63 €

Vertragsinformation:
Onlinetarif! Der Kundenservice von 123energie wird komplett online abgewickelt. Hierfür wird eine  Emailadresse benötigt.
Ersparnis:
-19,17%



Alternative 2: Ihr Vergleichsangebot zu veränderten Konditionen

5.470,82 € Tarif: hitgas 12 Vertragskonditionen:
-2.123,32 € Anbieter: HitGas - Eine Marke der ExtraStrom GmbH Grundpreis: 744,00 €/Jahr
Arbeitspreis: 4,33 Ct./kWh
So setzen sich die Kosten zusammen: Erstjahresrabatt: 527,55 €
Grundpreis: 744,00 € pro Jahr Preisgarantie: 12 Monate
Arbeitspreis: 5.254,37 € bei 121.348 kWh Mindestlaufzeit: 12 Monate
Erstjahresrabatt: 527,55 € 0 Kündigungsfrist: 3 Monate
Summe: 5.470,82 € pro Jahr Summe: 5.470,82 €

Vertragsinformation:
Onlinetarif! Der Kundenservice von Hitgas wird komplett online abgewickelt. Hierfür wird eine  Emailadresse benötigt.
Ersparnis:
-27,96%

Sparbuch das den Namen verdient